Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.06.1998

Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98   

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BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98 (https://dejure.org/1998,3432)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1998 - 2 StR 30/98 (https://dejure.org/1998,3432)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1998 - 2 StR 30/98 (https://dejure.org/1998,3432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Berücksichtigung einer seelischen Erkrankung im Rahmen der Schuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 294
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98
    Hat der Angeklagte dagegen ungeachtet seiner Verfassung das Unerlaubte seines Handelns erkannt, war er voll schuldfähig; für eine Unterbringung im Maßregelvollzug war in diesem Fall - ungeachtet einer etwaigen Gefährlichkeit des Angeklagten - kein Raum (BGHSt 34, 22, 26).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98
    Die Charakterisierung des Angeklagten durch die sachverständig beratene Kammer als "schizotype Persönlichkeit" mit paranoiden Zügen reicht für die Annahme einer - im Urteil nicht näher bezeichneten - "seelischen Erkrankung" oder eines sonstigen biologischen Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht aus (vgl. BGHSt 37, 397, 400; Jähnke in LK 11. Aufl. StGB § 20 Rdn. 67, 69).
  • BGH, 15.07.1997 - 4 StR 303/97

    Psychopathie als Unterbringungsgrund in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98
    Soweit die Kammer seine Einlassung, die Mißhandlung seiner Nachbarn sei als "Notwehr" gegen Lärmbelästigungen gerechtfertigt gewesen, als entscheidendes Indiz für krankhafte Überempfindlichkeit und wahnhafte Verkennung rechtlicher Maßstäbe bewertet hat, bleibt unerörtert, daß sich offenbar noch andere Hausbewohner gestört fühlten (UA S. 8) und "Selbstjustiz" in dieser Form auch bei voll schuldfähigen Tätern vorkommt (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 26).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98
    Die vom Landgericht zum Maßregelausspruch zulässigerweise neu getroffenen Feststellungen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 6, 8) rechtfertigen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht.
  • BGH, 27.09.1989 - 3 StR 241/89

    Zueignungsabsicht bei Diebstahl von Segel-Yachten - Anordnung der Unterbringung

    Auszug aus BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98
    Angesichts des unklaren Krankheitsbildes des Angeklagten lag auch kein Ausnahmefall vor, bei dem sich alternativ feststellen ließe, daß dem Angeklagten entweder die Unrechtseinsicht fehlte oder - mit Sicherheit - dessen Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 11; BGH Urt. vom 19. Dezember 1990 - 2 StR 383/90).
  • BGH, 15.03.1988 - 5 StR 87/88

    Maßregelanspruch - Aufhebung - Rechtswidrige Tat - Revision

    Auszug aus BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98
    Die vom Landgericht zum Maßregelausspruch zulässigerweise neu getroffenen Feststellungen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 6, 8) rechtfertigen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht.
  • BGH, 06.10.1989 - 2 StR 460/89

    Erfordernis der Darstellung der konkreten Symptome eines psychisch abnormen

    Auszug aus BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98
    Auch die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit setzte voraus, daß der Angeklagte bei Tatbegehung tatsächlich Unrechtseinsicht hatte (BGHR StGB § 63 Zustand 10).
  • BGH, 19.12.1990 - 2 StR 383/90

    Folgen divergierender Sachverständigengutachten auf die Urteilsfindung -

    Auszug aus BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98
    Angesichts des unklaren Krankheitsbildes des Angeklagten lag auch kein Ausnahmefall vor, bei dem sich alternativ feststellen ließe, daß dem Angeklagten entweder die Unrechtseinsicht fehlte oder - mit Sicherheit - dessen Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 11; BGH Urt. vom 19. Dezember 1990 - 2 StR 383/90).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 219/05

    Hausfriedensbruch: Begriff des befriedeten Besitztums i.S.v. § 123 StGB im

    Hat dem Angeklagten aber die Einsicht gefehlt, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur geminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden, mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet; die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (vgl. BGH, NStZ 1995, 183ff.; NStZ-RR 1999, 207; NStZ-RR 1998, 294).
  • BGH, 23.03.2005 - 2 StR 459/04

    Steuerungsfähigkeit (Urteilsgründe; Anknüpfungstatsachen); Unterbringung in einem

    Soweit die Kammer im Übrigen anhand lediglich aneinander gereihter diagnostisch-wertender Beschreibungen die Verhaltensauffälligkeit des Beschuldigen als "schizotype" Störung beschrieben hat (vor allem UA S. 20, s. auch bei den einzelnen Taten), sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, dem Revisionsgericht ein hinreichend klares Bild von Ursachen und Umfang der bei ihm vorliegenden Störung zu vermitteln (vgl. auch BGHR StGB § 63, Zustand 29; zur schizotypen Persönlichkeitsstörung auch BGHSt 37, 397, 400 f.).

    Für die insoweit getroffene Feststellung der Kammer, 'infolge der Störung sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei allen Taten möglicherweise, die Steuerungsfähigkeit aber sicher aufgehoben' (UA S. 19), fehlt es an jeglicher Begründung (vgl. auch BGHR StGB § 63 Zustand 29).

  • BGH, 03.07.2002 - 2 StR 198/02

    Unwirksame Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; verminderte

    Sollte wiederum eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit festgestellt werden, ist die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt, wenn diese Verminderung nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat (vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; BGHR StGB § 63 Zustand 29; BGHSt 34, 22, 26/27, BGHSt 21, 27 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2012 - 19 LD 10/10

    Anforderungen an die Begründung eines Wiederaufnahmeantrags für ein

    Das hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 3. Juni 1998 klargestellt (- 2 StR 30/98 -, NStZ-RR 1998, 294), auf den auch der Antragsteller selbst Bezug genommen hat, und der eine "schizotype Persönlichkeit mit paranoiden Zügen" betraf.
  • BGH, 22.10.2007 - 5 StR 364/07

    Erörterungsmangel zur Schuldfähigkeit des Angeklagten (Psychose in Form der

    Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte Z. an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 294; NStZ 2005, 326).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98   

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https://dejure.org/1998,4546
BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98 (https://dejure.org/1998,4546)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1998 - 4 StR 137/98 (https://dejure.org/1998,4546)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 (https://dejure.org/1998,4546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 294
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
    Der Senat hat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückverwiesen, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
    Dessen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, da es sich bei der "Waffe" wie auch bei dem "anderen gefährlichen Werkzeug" im Sinne dieser Vorschrift um Gegenstände handeln muß, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98).
  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
    Dessen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, da es sich bei der "Waffe" wie auch bei dem "anderen gefährlichen Werkzeug" im Sinne dieser Vorschrift um Gegenstände handeln muß, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98).
  • BGH, 03.05.1991 - 3 StR 112/91

    Urteilsgründe - Inhalt des Urteils - Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte -

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
    Eine Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten Mirco Sch. war nicht geboten (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 357 Rdn. 16).
  • BGH, 06.12.1989 - 3 StR 385/89

    Berücksichtigung der Rückwirkung eines milderes Gesetzes

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
    Die der Zumessung dieser Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3).
  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00

    Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat;

    Der Bundesgerichtshof hat die Sachbeschädigung als mitbestrafte (straflose) Nachtat dann beurteilt, wenn - anders als im vorliegenden Falle - der Dieb späte die gestohlene Sache beschädigt oder zerstört (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-RR 1998, 294).
  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Hier sind, soweit ersichtlich, bislang alle Strafsenate für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. der Auslegung gefolgt, die durch die bisherige Rechtsprechung zu § 223 a StGB a.F. vorgegeben war (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9064 S. 18), und haben als gefährliches Werkzeug ein objektiv gefährliches Tatmittel angesehen, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (1. Senat: Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 = NStZ 1998, 567; Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98; Beschl. vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; 2. Senat: Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 = NStZ 1998, 462, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; 3.Senat: Beschl, vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98; Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538/98; 4. Senat: Beschl. vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschl. vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-RR 1998, 294; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98; Beschl. vom 7. Januar 1999 - 4 StR.
  • BGH, 22.05.2018 - 4 StR 598/17

    Verurteilung wegen einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Brandstiftung

    Die Rechtsprechung hat in Anwendung dieser Grundsätze angenommen, dass ein Dieb, der die gestohlene Sache später beschädigt oder zerstört, nur wegen Diebstahls zu bestrafen ist und die Sachbeschädigung straflos bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98, NStZ-RR 1998, 294; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 303 Rn. 25).
  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

    Jedoch setzt eine "Waffe" im Sinne dieser Vorschrift voraus, daß sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 486).
  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99

    6. StrRG; Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Minder schwerer Fall; Waffe

    Dies ist bei einem Schreckschußrevolver nicht der Fall, soweit - wie hier - sich seine Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486; NStZ-RR 1998, 294).
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